Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 18.11.2021, 2 AZR 138/21 #
Ein Arbeitnehmer war im Februar 2020 durch seinen Arbeitgeber ordentlich krankheitsbedingt (personenbedingt) gekündigt worden. Im März 2019 war mit ihm ein bEM durchgeführt worden. Daraufhin erkrankte der Mitarbeiter erneut für 103 Tage. Der Arbeitgeber argumentierte, dass ein bEM bereits durchgeführt wurde und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein erneutes bEM hätte.
Geklagt hatte der Arbeitnehmer und die Vorinstanzen, Arbeitgericht und LAG Düsseldorf gaben der Kündigungsschutzklage jeweils statt, da die Arbeitgeberin nicht vorweisen konnte, dass ein weiteres bEM derart unzumutbar sei, dass es als milderes Mittel als die Kündigung nicht machbar gewesen sei. Gegen diese jeweiligen Entscheidungen ging die Arbeitgeberin zunächst in die Berufung und dann in die Revision vor dem BAG.
Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG. Ein bEM ist von der Arbeitgeberin durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (länger als 6 Wochen zusammenhängend oder in einzelnen Abschnitten bestehende Arbeitsunfähigkeit). Es ist nicht davon abhängig, ob und wann zuvor bereits ein solches stattgefunden hat. Ob sich die Erkrankung, das Umfeld und die betrieblichen Situationen im vergangenen Zeitraum geändert haben und dadurch zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führten, kann nur in einem bEM geklärt werden. Dazu muss es also durchgeführt werden.
Tipps für den Betriebsrat #
Das BAG stärkt sehr oft die Rechte der Beschäftigten im bEM-Verfahren. Eine Ausnutzung der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Gestaltung des bEM und eine vorurteilsfreie Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer kann diese Urteile unterstützen und mit Leben füllen. Das bEM ist nicht überholt und nicht lästig, sondern eine Möglichkeit, Arbeitgeber dazu zu zwingen, die Fürsorgepflicht für die Gesundheit der Mitarbeiter ernst zu nehmen. Eine Betriebsvereinbarung zum bEM ist wichtig und kann sich auf die Umstände beziehen, die in einem solchen Verfahren zu beachten sind.
Betriebsräte unter sich e. V. kann euch dabei unterstützen. Unsere Fachleute wissen, was in eine solche bEM-Vereinbarung gehört und wie sie zu verhandeln ist.
